Das Sektorvorhaben Menschenrechte und Inklusion unterstützt das BMZ-Referat 102 dabei, Menschenrechte allgemein, den menschen-rechtsbasierten Ansatz (MRA), die Rechte von Menschen mit Behinderungen (MmB) sowie weiterer marginalisierter Gruppen in BMZ-Regelprozessen und in der Ausgestaltung des bilateralen Portfolios systematisch zu berücksichtigen. Zudem berät das SV das Referat bei der Positionierung zum MRA in der EZ auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Gewünscht ist breite und flexible BMZ-Beratung im Kontext von ad-hoc Anfragen und langfristigen Prozessen im Themenfeld.
Die vorgesehenen Beratungsleistungen betreffen insbesondere die Handlungsfelder 1 und 3 des Sektorvorhabens "Menschenrechte und Inklusion". Dazu gehören die Verankerung des Menschenrechtsansatzes in den Regelprozessen und Portfolios des BMZ, die Weiterentwicklung menschenrechtlicher Beschwerdemechanismen sowie die Beratung zur Stärkung der Rechte marginalisierter Gruppen.
Benötigt werden fachlich fundierte, strategische und kurzfristig abrufbare Beratungsleistungen zur systematischen Verankerung des Menschenrechtsansatzes und der Menschenrechtsprinzipien in den Regelprozessen des BMZ sowie bei der Ausgestaltung der bilateralen Portfolios der deutschen Entwicklungszusammenarbeit.
Die Beratungsleistungen umfassen insbesondere:
- die Unterstützung bei der Operationalisierung und Umsetzung menschenrechtlicher Vorgaben des BMZ;- die Beratung zur Berücksichtigung von Menschenrechten und Menschenrechtsprinzipien in allen Sektoren und Regionen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit;- die Identifizierung und Vermeidung möglicher negativer Auswirkungen entwicklungspolitischer Maßnahmen auf die Menschenrechte;- die fachliche Begleitung der nationalen und internationalen Positionierung des BMZ zum Menschenrechtsansatz in der Entwicklungszusammenarbeit;- die Beratung zur Weiterentwicklung menschenrechtlicher Beschwerdemechanismen in der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit;- die Beratung zur systematischen Stärkung und Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, LGBTIQ+ Personen, indigenen Völkern, religiösen und ethnischen Minderheiten sowie weiteren marginalisierten oder benachteiligten Bevölkerungsgruppen; und- die Entwicklung konkreter und praxisorientierter Empfehlungen dazu, wie die genannten Rechte in den Strategien, Verfahren und Maßnahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit wirksam berücksichtigt werden können.
Die Beratungsleistung muss die unterschiedlichen Themenbereiche in ihrem fachlichen, rechtlichen und politischen Zusammenhang erfassen und in konsistente, adressatengerechte sowie unmittelbar umsetzbare Handlungsempfehlungen für das BMZ überführen.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung
Siehe Leistungsbeschreibung.
Preis
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung.
Es wird gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b in Verbindung mit § 14 Abs. 6 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter Aufforderung nur eines Unternehmens zur Angebotsabgabe durchgeführt.
Die zu beschaffende Leistung kann zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung ausschließlich durch ein Unternehmen erbracht werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht nicht. Die technischen Anforderungen sind durch den tatsächlichen Beschaffungsbedarf sachlich begründet. Der fehlende Wettbewerb beruht nicht auf einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Weitere Details: siehe Wettbewerbsunterlagen / Leistungsbeschreibung.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation in diesem Verfahren findet ausschließlich über das Kommunikationstool im Projektbereich des Vergabeportals statt.