zusätzliche Leistungen gemäß § 132 II Nr. 2 GWB
Siehe Leistungsbeschreibung. Direktvergabe, daher keine weiteren Angaben hier.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung
Die GIZ kann durch Ausübung der folgenden Option(en) die Erweiterung der ausgeschriebenen Leistungen beauftragen. Im Einzelnen:Art und Umfang:Es besteht unter Beibehaltung des Gesamtcharakters des Auftrags die Möglichkeit der Fortführung der in Kapitel 2 dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Leistungen und/oder der Ausweitung des Auftrags um Leistungen derselben Art. Die Gesamtauftragsdauer darf das Dreifache der ursprünglichen Vertragslaufzeit undder Wert des Gesamtauftrags darf das Doppelte des ursprünglichen Auftragwertes nicht übersteigen.Voraussetzung:Verlängerung und/oder Aufstockung des laufenden Projektes bzw. Beauftragung eines Folgeprojektes durch den Oberauftraggeber der GIZ und/oder Abschluss eines Vertrags zur Kofinanzierung der Maßnahme.
Der Auftrag ist grundsätzlich für KMU geeignet, die obige Angabe dazu lautet nur aufgrund eines technischen Problems gegenteilig.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation in diesem Verfahren findet ausschließlich über das Kommunikationstool im Projektbereich des Vergabeportals statt.