Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) beauftragt, die Verwendungsnachweise und Schlussberichte abgeschlossener IKI-Projekte zu prüfen (rechtlich-kaufmännisch und fachlich). Dafür wurde ein spezielles Team an den Standorten Berlin, Eschborn und Bonn eingerichtet. Die IKI fördert seit 2008 Projekte zum Klima- und Biodiversitätsschutz in Entwicklungs-, Schwellen- und Transformationsländern. Bis Oktober 2021 wurde die IKI vom BMU bzw. BMUV umgesetzt. Aktuell hat das BMWK die Federführung für die Internationale Klimaschutzinitiative übernommen. Die Agenda 2030 ist ein zentraler Aspekt der IKI und vereint wirtschaftliche Entwicklung, Armutsbekämpfung, soziale Inklusion, politische Teilhabe und ökologische Aspekte. Das BMWK/BMUV möchte die Agenda 2030 in allen Bereichen berücksichtigen. Dies hat ebenso Auswirkungen auf die Prüfung von Schlussrechnungen: Ein Aspekt, der hier berücksichtigt werden soll, ist das Ziel 16 der Agenda 2030, welches für Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen steht. Die hier angestrebte gute Regierungs-führung und die Schaffung effektiver Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption sind wesentlich für die erfolgreiche Umsetzung aller anderen Ziele. Korruptionsprävention in Projekten für nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen, erhöht die Effizienz der eingesetzten Mittel und hilft angestrebte Wirkungen tatsächlich zu erreichen.Für die Durchführung der Fördermaßnahmen im Rahmen der IKI, d.h. finanzieller Förderung von Klima- und Biodiversitätsschutzprojekten, gelten einerseits die Verwaltungsvorschriften zu §§ 7, 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Daneben werden die IKI-Fördermittel in Form von Aufträgen an die Durchführungsorganisationen des Bundes, GIZ und KfW, vergeben.In Anlehnung an die Verfahren zu Zuwendungen legt die GIZ spätestens sechs Monate nach Abschluss der Projekte einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung vor.Die GIZ tritt hier in zwei Rollen auf: - Einerseits ist sie im Rahmen der IKI-Projektförderung für die Durchführung verschiedenster Klima- und Biodiversitätsschutzprojekte beauftragt.- Andererseits ist sie vom BMUV/BMWK damit beauftragt Verwendungsnachweise und Schlussberichte abgeschlossener IKI-Projekte zu prüfen. In dieser Funktion erfolgt die hier vorliegende Leistungsbeschreibung:Die AG hat im Rahmen der zuletzt genannten Rolle bei abgeschlossenen GIZ-Projekten (erste Rolle) den Schlussbericht, bestehend aus Schlussrechnung und Sachbericht, daraufhin zu prüfen, ob während der Projektdurchführung die vereinbarte Leistung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht wurde.Prüfungsrechte der GIZ ergeben sich für IKI-Projekte, die von der GIZ umgesetzt werden, aus der Beauftragung selbst sowie aus § 14 Abs.1 des Generalvertrags. Danach sind das BMWK/BMUV und das VN-Team jederzeit berechtigt, den Stand und die Ergebnisse der Projektdurchführung zu prüfen und weitere Informationen einzuholen. Nach Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung zu § 13 des Generalvertrags vom 01.02.1979, zuletzt geändert am 19.11.2013, ist der unmittelbare Zugriff auf die Einzelbelege durch den auftragsbezogenen Einzelbelegnachweis sichergestellt (Kostenträger-Belegnachweis / Kostenobligo Bericht).Inwieweit die GIZ von ihren Prüfungsrechten Gebrauch macht, obliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Für jedes zu prüfende IKI-Projekt werden stichprobenweise Belege geprüft.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Vor-Ort-Prüfung von bis zu 59 Schlussrechnungen (inkl. aller prüfungsrelevanten Belege) am Unternehmenssitz Eschborn der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe soll ein(e) Wirtschaftsprüfer*In, vereidigte Buchprüfer*In (WP/vBP) bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) beauftragt werden. Die einzelnen Prüfungen werden durch qualifizierte Prüfer*Innen vorgenommen. Die zu prüfenden Projekte werden mit Bundesmitteln finanziert. Die Projektförderungen und -volumina sind sehr unterschiedlich und wurden im Ausland umgesetzt. Die Belegprüfung der genannten Projekte soll in Deutschland durchgeführt werden. Nach Abschluss der Prüfung sollen Prüfberichte für die jeweiligen geprüften Projekte erstellt werden.Der/die Prüfer*in wählt eine Stichprobe von mindestens 20 % der direkten Projektkosten aus. Belege aus allen Budgetpositionen werden geprüft, wobei sowohl Belege mit hohem Volumen gezielt als auch andere zufällig einbezogen werden.Für den Auftrag wird ein Team bestehend aus einer Teamleitung und einem Prüferpool von etwa sechs Prüfer*innen benötigt. Voraussetzungen sind die Erfahrung als Wirtschaftsprüfer*in für öffentliche Auftraggeber und Prüfungen nach Zuwendungsrecht (z.B. Prüfung der Mittelverwendung unter Anwendung der BHO) sowie in der Prüfung von gemeinnützigen Kapitalgesellschaften mit maßgeblicher Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (BRD), insbesondere bei GmbHs im Auftragsverfahren nach dem öffentlichen Preisrecht und Selbstkostenerstattungspreis (VO 30/53).Wichtig ist dabei, dass das Personalkonzept so konzipiert wird, dass die Prüfer*innen, die im Angebot benannt werden, die IKI-Projekte prüfen. Das bedeutet, dass die im Angebot genannten Prüfer*innen (Pool) nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden können.Eine gute Kommunikation und eine effiziente Gestaltung der Prüfung in Zusammenarbeit mit den Ansprechpartner*innen sind erforderlich.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation in diesem Verfahren findet ausschließlich über das Kommunikationstool im Projektbereich des Vergabeportals statt.