Kurzbeschreibung des Projekts:Als Bundesunternehmen unterstützt die Auftraggeberin (AG) Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH die Bundesregierung dabei, ihre Ziele in der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Die GIZ bietet nachfrageorientierte, maßgeschneiderte und wirksame Leistungen und berücksichtigt politische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte.Für die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Unternehmen wurde die Gruppe Datenschutzmanagement (DSM) aufgebaut, die sowohl Beratungs- als auch Richtlinienkompetenz vereint, um eine DS-GVO-konforme Verarbeitung in den zentralen Einheiten und den rund 1.500 weltweiten Projekten der GIZ sicherzustellen.Zusammen mit dem Informationssicherheits-Management arbeitet das DSM im In- und Ausland als betriebssichernde Organisationseinheit in der Abteilung Informationssicherheits- und Datenschutzmanagement.Neben normativen Aufgaben im Sinne einer unternehmensweiten Governance, sorgt das Datenschutzmanagement zusammen mit den datenverarbeitenden Stellen für die operative Umsetzung des Datenschutzes in der GIZ. Grundlagen des Handelns sind neben den gesetzlichen Regelungen und der Datenschutzleitlinie die daraus abgeleiteten innerbetrieblichen Prozesse und Regelungen.
Kurzbeschreibung des Leistungsinhalts:Gegenstand der Ausschreibung ist die Unterstützung des DSM bei der Bearbeitung von unterschiedlichen Anfragen. Schwerpunkt der Tätigkeit wird die Prüfung von Meldungen zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) sein. Das DSM erhält über das Datenschutzmanagement-System (DSMS) monatlich durchschnittlich 65 Meldungen zu unterschiedlichen Verarbeitungstätigkeiten von Projekten und internen Dienstleistern der GIZ. Hierzu zählen bspw. Veranstaltungen, Datenerhebungen, Umfragen, Qualifizierungsmaßnahmen, Betrieb von Webseiten oder Webapplikationen, Datenbanken, Personalprozesse, Videoüberwachung und Zugangskontrolle. Diese Meldungen sind auf Vollständigkeit zu prüfen und eine datenschutzrechtliche Risikoanalyse durchzuführen. Darüber hinaus ist eine allgemeine Beratung zu relevanten und aktuellen Datenschutzfragestellungen Teil der Leistung.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Bestangebots-Quotienten-Methode"
Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Bieters wird hier von der Vergabestelle die erreichte Gesamtpunktzahl nach fachlicher Wertung eingetragen. Es werden nur Angebote mit einer fachlichen Bewertung von mindestens 500 Punkten gewertet. Fachliche Angebote mit weniger Punkten scheiden als fachlich ungeeignet aus.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung.
AVB, inkl. Verhaltenskodex
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation in diesem Verfahren findet ausschließlich über das Kommunikationstool im Projektbereich des Vergabeportals statt.