Neunzig (90) neue Pick-Up mit Doppelkabine und Sechzig (60) neue Kastenwagen mit optionaler Aufstockung um dreißig (30) weitere neue Kastenwagen für die Ukraine
Preis
Vertragsoption (Lose 16-18):
Sollte der Bieter mehr als sechzig (60) neue Kastenwagen (Lose 10-15) anbieten können, ist er aufgefordert noch bis zu dreißig (30) weitere Kastenwagen als Option anzubieten, sofern entsprechende Kapazitäten beim zukünftigen Lieferanten zur Verfügung stehen. Bei den Optionen, ist zu beachten, dass nur Modelle angeboten werden können, die bereits in den Losen 10-15 angeboten wurden. Hierbei müssen die Stückpreise des jeweiligen Modells identisch sein. Zudem gelten alle anderen Bestimmungen des Vertrages und der Anlagen auch für die Option unverändert. Die eventuell angebotene Option ist nicht Gegenstand der Auswertung. Wurde sie jedoch angeboten hat die Auftraggeberin das Recht den Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags (sechzig (60) neue Kastenwagen) zu erweitern, indem sie die Stückzahl durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer um die angebotene Optionsmenge bis zu dreißig (30) neue Kastenwagen erhöht. Der Abruf dieser Option erfolgt innerhalb der Zuschlags-/Bindefrist, wenn die Verfügbarkeit des Budgets gegeben ist.
Als Auftraggeberin ist die GIZ dazu verpflichtet, die Angebote und deren Anlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Des Weiteren liegt die Veröffentlichung der Preise weder im Interesse der GIZ noch des Auftragnehmenden, da hierdurch Rückschlüsse auf die Kalkulation des Auftragnehmenden oder dessen kaufmännische Konzepte gegeben sind und deren Bekanntwerden seine Wettbewerbsposition gegenüber Wettbewerbern nachteilig beeinflussen bzw. sich negativ auf den gesamten Wettbewerb auswirken können.
siehe oben
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.