Beschaffung von drei (3) gebrauchten Sattelzugmaschinen inkl. Tiefbett-Auflieger für die Ukraine.
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Durch die fortdauernd volatile Lage und teilweise regionale Verschiebung der Kriegshandlungen kommt es zu erheblichen Bedrohungen für die kritische Daseinsvorsorge der ukrainischen Zivilbevölkerung, was schon aufgrund der überragenden und absoluten Bedeutung der akut bedrohten Individual-Rechtsgüter Leib und Leben einen Kernfall besonderer Dringlichkeit begründet.
Russland nimmt neuerlich verstärkt die Energie-Infrastuktur ins Visier, um die Zermürbung durch Energiemangel in der Ukraine langfristig fortzuführen. Daraus resultierende akute Ausfälle der öffentlichen Versorgung und eingeschränkte logistische Kapazitäten verschärfen die humanitäre Gefährdungslage. Für den Abtransport von Trümmern und eine schnelle Wiederherstellung beschädigter Infrastruktur sowie wesentlicher Versorgungswege werden dringend spezialisierte Nutz- und Transportfahrzeuge für die kürzlich betroffenen Regionen benötigt. Die Vergabestelle hält die Dringlichkeitsvergabe für gerechtfertigt, da eine unverzügliche Beschaffung das Risiko weiterer Versorgungsengpässe verringert und damit einer weiteren Verschärfung der humanitären Krise entgegenwirkt.
Die Sozialstandards sind in dem Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ zu finden. Diese sind u.a. die Gleichstellung der Geschlechter, die Sorgfaltspflicht der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten, faire Arbeitsbedingungen sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Eine (1) gebrauchte Sattelzugmaschine inkl. Tiefbett-Auflieger für die Ukraine