Neunzehn (19) neue Pritschenfahrzeuge / Doppelkabine inkl. optionaler Aufstockung um acht (8) weitere neue Fahrzeuge für die Ukraine
Neunzehn (19) neue Pritschenfahrzeuge / Doppelkabine inkl. optionaler Aufstockung um acht (8) weitere neue Fahrzeuge für die Ukraine inkl. Lieferung an unterschiedliche deutsche Kommunen.
Verschiedene deutsche KommunenEndbestimmungsort Ukraine
Sollte der Bieter mehr als neunzehn (19) neue Pritschenfahrzeuge / Doppelkabinen für Los 1 anbieten können, ist er aufgefordert noch acht (8) weitere neue Pritschenfahrzeuge / Doppelkabinen als Option für Los 2 anzubieten. Bei der Option (Los 2), ist zu beachten, dass das angebotene Fahrzeug hinsichtlich Modell und Stückpreis identisch mit den Fahrzeugen von Los 1 sein muss. Zudem gelten alle anderen Bestimmungen des Vertrages und der Anlagen auch für die Option unverändert. Die eventuell angebotene Option ist nicht Gegenstand der Auswertung. Wurde sie jedoch angeboten, hat die Auftraggeberin das Recht den Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags für Los 1 (neunzehn (19) neue Pritschenfahrzeuge / Doppelkabinen) zu erweitern, indem sie die Stückzahl durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer um die angebotene Optionsmenge um acht (8) neue Pritschenfahrzeuge / Doppelkabinen erhöht. Der Abruf dieser Option erfolgt innerhalb der Zuschlags-/Bindefrist, wenn die Verfügbarkeit des Budgets und die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.
Die Sozialstandards sind in dem Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ zu finden. Diese sind u.a. die Gleichstellung der Geschlechter, die Sorgfaltspflicht der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten, faire Arbeitsbedingungen sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Die GIZ behält sich das Recht vor, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen den Bewerber oder Bieter aufzufordern Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit / Netto-Umsatz - Unternehmen, die im Bereich der ausgeschriebenen Leistung (Lieferung von neuen Pritschenfahrzeugen / Doppelkabinen) in den Jahren 2023, 2024 und 2025 nicht einen jährlichen Netto-Umsatz von mehr als 1.300.000 EUR erzielt haben, werden als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit / Referenzprojekte - Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht min. zwei Referenzprojekte über die Lieferung von neuen Pritschenfahrzeugen / Doppelkabinen in den Jahren 2023 bis 2025 nachweisen können, werden als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen.
Die Ausführungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen.