Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von flexiblen Mobilfunklösungen zugunsten der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (giz) GmbH.
Gegenstand der Beschaffung ist der Abschluss von Mobilfunkverträgen zur Nutzung von Sprach- und Datendiensten für dienstliche Zwecke. Die Leistung umfasst die Bereitstellung von SIM-Karten/eSIM einschließlich Netzbereitstellung, Tarifstruktur, Vertrags- und Abrechnungsmanagement sowie begleitende Serviceleistungen.
Die Lieferung von Endgeräten (Mobiltelefonen, Smartphones oder sonstiger Hardware) ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Ausschreibung. Die Nutzung erfolgt mit bereits vorhandenen oder separat beschafften Endgeräten der Auftraggeberin.
Es besteht die Option der viermaligen Verlängerung um jeweils sechs (6) Monate.
Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit vier Jahre.
Leistungsabrufe aus der Rahmenvereinbarung sind für alle innerdeutschen und weltweiten Standorte der GIZ möglich. Abrufe aus dem Inland werden an einen innerdeutschen GIZ Standort gemäß Incoterm DAP (Incoterms 2020) Endverwendungsort gesendet.
Die Sozialstandards sind in dem Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ zu finden. Diese sind u.a. die Gleichstellung der Geschlechter, die Sorgfaltspflicht der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten, faire Arbeitsbedingungen sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.