Erwerb und Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften nach den Regeln von Gold Standard und ICVCM CCP
Erwerb und Stilllegung von 144.000 Emissionsminderungsgutschriften nach den Regeln von Gold Standard und ICVCM CCP ) aus besonders qualifizierten Klimaschutzprojekten zur betrieblichen Treibhausgaskompensation der GIZ
Die Qualität der Angebote wird anhand folgender Qualitätskriterien bewertet:1. Projektstandort,2. Projekte, die besonders zur nachhaltigen Entwicklung beitragen oder diese stärken,3. Weitere besondere Projekte sowie4. Projekte, die die klimapolitischen Ziele der Deutschen Bundesregierung am wirtschaftlichsten umsetzen.
Der Preis der Zertifikate beeinflusst die Angebotsauswertung zu 50%.
Die GIZ beabsichtigt mit diesem Beschaffungsvorgang Minderungsgutschriften zu erwerben und stilllegen zu lassen. Die Summe dient der Kompensation der betrieblichen THG-Emissionen der GIZ. Die Kompensation der Vorhaben soll dabei mit hochwertigen Emissions-Minderungsgutschriften aus besonders qualifizierten Klimaschutzprojekten erfolgen, die sich auf realisierte Emissionsminderungen nach dem 31.12.2020 beziehen.
Die Sozialstandards sind in dem Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ zu finden. Diese sind u.a. die Gleichstellung der Geschlechter, die Sorgfaltspflicht der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten, faire Arbeitsbedingungen sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.