Erwerb und Stilllegung von bis zu 228.889 Emissionsminderungsgutschriften nach den Regeln zu Artikel 6, Par. 4 ÜvP aus besonders qualifizierten Klimaschutzprojekten zur betrieblichen Treibhausgaskompensation der GIZ
Die Umweltstandards sind in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sowie in dem Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ zu finden. Diese sind u.a. Angaben zu Recycelbarkeit der Verpackung.
Die Sozialstandards sind in dem Verhaltenskodex für Auftragnehmende der GIZ zu finden. Diese sind u.a. die Gleichstellung der Geschlechter, die Sorgfaltspflicht der Menschenrechte in globalen Wertschöpfungsketten, faire Arbeitsbedingungen sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Die GIZ behält sich das Recht vor, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen den Bewerber oder Bieter aufzufordern Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
In Übereinstimmung mit § 123 und § 124 GWB.
Jährlicher Netto-Umsatz - Unternehmen, die im Bereich der ausgeschriebenen Leistung (Handel von Emissionsminderungsgutschriften) in den Jahren 2023, 2024 und 2025 nicht einen jährlichen Netto-Umsatz von mehr als 250.000 EUR erzielt haben, werden als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen.
Referenzprojekte - Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht mindestens zwei Referenzprojekte bzw. -verkäufe von jeweils mindestens 10.000 Emissionsminderungsgutschriften in den letzten 3 Jahren (2023, 2024, 2025) nachweisen können, werden als ungeeignet vom Verfahren ausgeschlossen.
Die Ausführungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen.