Sechzehn (16) neue Pick-Up mit Doppelkabine mit optionaler Aufstockung um acht (8) weitere neue Pick-Up mit Doppelkabine für die Ukraine
FCA Lieferantenwerk EU (INCOTERMS 2020); Bestimmungsland: Ukraine
Preis
Sollte der Bieter mehr als sechzehn (16) neue Pick-Up mit Doppelkabine (sechzehn (16) Lose à 1 Stück) anbieten können, ist er aufgefordert noch bis zu acht (8) weitere Pick-Up mit Doppelkabine als Option anzubieten, sofern entsprechende Kapazitäten beim zukünftigen Lieferanten zur Verfügung stehen. Bei den Optionen, ist zu beachten, dass nur Modelle angeboten werden könne, die bereits in den Losen 1-16 angeboten wurden. Hierbei müssen die Stückpreise des jeweiligen Modells identisch sein. Zudem gelten alle anderen Bestimmungen des Vertrages und der Anlagen auch für die Option unverändert. Die eventuell angebotene Option ist nicht Gegenstand der Auswertung. Wurde sie jedoch angeboten hat die Auftraggeberin das Recht den Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags (sechzehn (16) neue Pick-Up mit Doppelkabine) zu erweitern, indem sie die Stückzahl durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer um die angebotene Optionsmenge bis zu acht (8) neue Pick-Up mit Doppelkabine erhöht. Der Abruf dieser Option erfolgt innerhalb der Zuschlags-/Bindefrist, wenn die Verfügbarkeit des Budgets gegeben ist.
Durch die fortdauernd volatile Lage und teilweise regionale Verschiebung der Kriegshandlungen kommt es zu erheblichen Bedrohungen für die kritische Daseinsvorsorge der ukrainischen Zivilbevölkerung, was schon aufgrund der überragenden und absoluten Bedeutung der akut bedrohten Individual-Rechtsgüter Leib und Leben einen Kernfall besonderer Dringlichkeit begründet.
siehe oben
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.